Immobilienrecht

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Nießbrauchsrecht

Ausgangssituation

Die lebzeitige Verfügung über Vermögen des Erblassers bringt mitunter Vorteile für alle Beteiligten, beispielsweise im Bereich der Erbschaftssteuer. Geht es um die lebzeitige Übertragung von Liegenschaften, so befürchten Erblasser häufig, dass insbesondere deren Wohnbedürfnis gefährdet sein könnte. Dies kann durch Vereinbarung eines Nießbrauchrechtes verhindert werden.

Nießbrauch ist eine Form der Dienstbarkeit und verpflichtet den Eigentümer zur Duldung und Unterlassung. Dem Nießbraucher steht das Recht zu, selbst Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen. Damit einher geht die Verpflichtung, die bisherige Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten. Der Nießbraucher hat nach § 1041 BGB für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen dem Nießbraucher aber nur insoweit, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Ein Nießbrauchsrecht kann unter anderem als Vorbehaltsnießbrauch zur Deckung der eigenen Bedürfnisse oder als Zuwendungsnießbrauch – beispielsweise zur Sicherung des Wohnbedürfnisses des Ehegatten – ausgestaltet sein.

Lösungsansatz

Gerne beraten wir Sie umfassend zu Fragen rund um die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten wie Liegenschaften und Möglichkeiten zur Sicherung der eigenen Bedürfnisse wie des Wohnbedarfs in diesem Zusammenhang.

Ihr Anwalt für Immobilienrecht

Eine qualifizierte Beratung im Immobilienrecht erfordert nicht selten auch eine Betrachtung weiterer Aspekte. Durch unseren ganzheitlichen Ansatz werden wir unserem hohen Anspruch gerecht, der im Ergebnis dem Mandanten zu Gute kommt.

Francesco di Pace
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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