Versorgung und Soziales
Ausgangssituation
Das Sozialrecht dient in erster Linie der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips – einer der Grundpfeiler des deutschen Verfassungsrechts. Im Grundgesetz findet sich dieses in den Art. 20 I GG und Art. 28 I 1 GG wieder. Eine einfachgesetzliche Ausprägung stellt das Sozialgesetzbuch mit seinen Büchern I bis XII dar. Im wesentlichen sind hier die Bereiche der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, soziale Hilfen, soziale Förderung sowie soziale Entschädigung geregelt. Durch die unumgängliche Verknüpfung mit anderen Rechtsgebieten wie bspw. dem des Arbeits- bzw. Verwaltungsrechts ist in unserer Kanzlei ein großer Praxisbezug gegeben, der eine Beschäftigung mit dieser Materie als unumgänglich erscheinen lässt.
Lösungsansatz
Unsere Beratung zu Ihren Fragen des sozial- bzw. des Sozialversicherungsrechts gliedert sich stets in drei Schritte, wobei Ihr individuelles Anliegen stets im Mittelpunkt steht. Nach einer ausführlichen Sachverhaltsanalyse skizzieren wir eine persönliche Strategie, um im Anschluss daran gezielte Einzelmaßnahmen im Hinblick auf Ihre sozialrechtlichen Ansprüche zu entwerfen.
Oft beobachten wir, dass ein juristischer Sachverhalt im Sozial- oder Sozialversicherungsrecht neben dem vermeintlichen Hauptproblem früher oder später eine Reihe weiterer Schwierigkeiten mit sich bringt. Genau hier greift unserer „integrierter Beratungsansatz“, der sich neben rein juristischer Betrachtung auch mit prozessökonomischen und psychologischen Aspekten beschäftigt.
Im Ergebnis erzielen wir für unsere Mandanten im Sozialrecht nicht nur langfristige sondern vor allem auch umfassende Lösungen.
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