Eigentümerversammlung

Ausgangssituation

Die Wohnungseigentümerversammlung ist neben dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat das wichtigste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, da in dieser die Willensbildung durch Beschlussfassung der Eigentümer stattfindet. Die Befugnis zur Einberufung hat grundsätzlich der Verwalter. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen. Beantragt ein Eigentümer rechtzeitig vor der Einberufung zur Eigentümerversammlung beim Verwalter die Aufnahme eines bestimmten Punktes in die Tagesordnung, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, diesen Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Weigert sich der Verwalter besteht für den Eigentümer die Möglichkeit gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ggf. kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht, um die Beschlussfassung in der anstehenden Versammlung noch durchzusetzen. Einberufungsmängel können mit der Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Versammlung beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden.


Lösungsansatz

Weigert sich der Verwalter Tagesordnungspunkte in die Einladung aufzunehmen, sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Beistand suchen, um noch vor der Versammlung gezielte Maßnahmen ergreifen zu können.

Umgekehrt benötigen Hausverwaltungen oft Hilfe, um Querulanten Einhalt zu gebieten, die ansonsten nur unsinnig die Zeit der Verwaltung und der Eigentümer vergeuden. Lassen Sie sich von uns beraten, wie Sie den Problemfällen begegnen können, nicht nur vor der anstehenden Versammlung, sondern auch den Rest des Jahres.


 

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Gabriele Dietrich
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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