Gewährleistung und Baumängel

Ausgangssituation

Durch den Werkvertrag wird der Auftragnehmer zur Herstellung des vertragsgemäßen Werkes verpflichtet, d.h. frei von Sach- und Rechtsmängeln. Liegt ein Mangel vor, so kann der Auftraggeber Gewährleistungsrechte geltend machen in Form von Nacherfüllung (als Nachbesserung oder Neuherstellung), Rücktritt, Minderung, Schadensersatz sowie Ersatz von vergeblichen Aufwendungen, bzw. erforderlichen Aufwendungen bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung.

Ein Anspruch auf Gewährleistungsrechte kann jedoch erst dann geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber das Werk bereits abgenommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht der ursprüngliche Anspruch auf Erfüllung des Vertrages fort. Wenn der Auftraggeber den Mangel bei der Abnahme des Werkes bereits kennt, so kann er Gewährleistungsrechte nur dann geltend machen, wenn er sich die Geltendmachung bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.


Lösungsansatz

Unsere Beratung zu Ihren Fragen bei Baumängeln gliedert sich in drei Schritte, wobei Ihr individuelles Anliegen im Mittelpunkt steht. Nach einer ausführlichen Sachverhaltsanalyse skizzieren wir eine individuelle Strategie, um im Anschluss daran gezielte Einzelmaßnahmen zu ergreifen.

Oft beobachten wir, dass ein juristischer Sachverhalt neben dem vermeintlichen Hauptproblem früher oder später eine Reihe weiterer Schwierigkeiten mit sich bringt. Genau hier greift jedoch unser „integrierter Beratungsansatz“, der sich besonders mit der individuellen Situation befasst. Im Ergebnis erzielen wir damit für unsere Mandanten effektive Lösungen im Bereich des Gewährleistungsrechts.


 

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Florian Streibl, MdL
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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