Abnahme

Ausgangssituation

Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk und damit den Auftrag als erfüllt akzeptiert. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Abnahme, wenn das Werk - abgesehen von unwesentlichen Mängeln - vertragsgemäß hergestellt ist. Ein wesentlicher Mangel kann dann gegeben sein, wenn entweder die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit des Werks wesentlich beeinträchtigt ist oder der Mangel ein erhebliches finanzielles Gewicht hat, d. h. erhebliche finanzielle Aufwendungen zu seiner Beseitigung erfordert. Die Abnahme ist vom Besteller ausdrücklich zu erklären, in der Praxis erfolgt aber häufig nur eine stillschweigende Abnahme (konkludente Abnahme genannt), die z.B. in der Regel in einer vollständigen Zahlung der Vergütung gesehen werden kann. Außerdem tritt die Abnahme ohne Erklärung des Bestellers ein (fiktive Abnahme), wenn der Besteller zur Abnahme verpflichtet ist und die Abnahme trotz Fristsetzung des Unternehmers nicht erklärt.

Sofern die Geltung des Teils B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), d. h. der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen", vereinbart ist, werden diese Regelungen insbesondere durch § 12 VOB/B teilweise abgeändert.


Lösungsansatz

Unsere Beratung zu Ihren Fragen im Bereich der Abnahme gliedert sich in drei Schritte, wobei Ihr individuelles Anliegen im Mittelpunkt steht. Nach einer ausführlichen Sachverhaltsanalyse skizzieren wir eine individuelle Strategie, um im Anschluss daran gezielte Einzelmaßnahmen zu ergreifen.

Oft beobachten wir, dass ein juristischer Sachverhalt neben dem vermeintlichen Hauptproblem früher oder später eine Reihe weiterer Schwierigkeiten mit sich bringt. Genau hier greift jedoch unser „integrierter Beratungsansatz“, der sich besonders mit der individuellen Situation befasst. Im Ergebnis erzielen wir damit für unsere Mandanten effektive Lösungen bei Abnahmeproblematiken.


 

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Florian Streibl, MdL
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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